
Krankengeldanspruch im Rentenbezug?
14.02.2025
Wer in der Zielgruppe der über 50-Jährigen akquiriert, erst recht bei rentennahen Jahrgängen, stellt zunehmend fest: Immer mehr Arbeitnehmer aus diesem Personenkreis planen, über den Rentenbeginn hinaus weiter beschäftigt zu bleiben. Es gibt zunehmend mehr Personen, die sogar ihre private Versorgung auf ein Endalter einige Jahre später als Regelaltersgrenze 67 hin ausrichten, weil sie mit einer Weiterbeschäftigung für einige Jahre fest rechnen.
Der 2023 eingeführte „unbegrenzte Hinzuverdienst“ hat zu dieser geänderten Einstellung sicherlich beigetragen.
Möglicherweise fühlen sich Bürger zusätzlich angezogen und zur Weiterarbeit motiviert, weil sie von der relativen Steuerfreiheit ausgehen, die einige Parteien im aktuellen Wahlkampf versprechen.
Über diese „ungelegten Eier“ möchte ich heute hier aber nicht schreiben.
Mein Thema lautet:
Was passiert, wenn der weiterhin berufstätige Vollrentner krank wird?
- Für den Rentner, der zusätzlich sv-pflichtig berufstätig ist, gilt weiterhin die Lohnfortzahlung in den ersten 6 Wochen.
- Bei Krankheit jenseits dieser Frist gibt es allerdings keine Zahlung von Krankengeld.
Der berufstätige Rentner zahlt entsprechend auch nur die Hälfte vom sog. „ermäßigten Beitragssatz“ von 14,0%.
Gibt es einen Ausweg aus diesem Dilemma?
Ja – wenn der Rentner nicht die Vollrente, sondern eine Teilrente von maximal 99,99% (!) beantragt.
Wer nämlich keine Altersvollrente, sondern eine Altersteilrente erhält, hat trotz Rentenbezug im Krankheitsfall weiterhin Anspruch auf Krankengeld – und das sogar über die Regelaltersgrenze hinaus.
An einem Beispiel erläutere ich die die Vor- und Nachteile dieser Vorgehensweise.
Rentner Mustermann erhält eine Rente in Höhe von 2.000 Euro. Er möchte (grenzenlos) hinzuverdienen und beantragt (formlos) eine Teilrente von 99,99%.
Statt 2.000 Euro Bruttorente erhält Herr Mustermann eine Rente in Höhe von 1.999,80 Euro.
20 Cent weniger Monatsrente kann er natürlich ohne Probleme verkraften:-)
Von seinem Hinzuverdienst (angenommen mtl. 2.500 Euro) muss Herr Mustermann dann allerdings die Hälfte des „allgemeinen Beitragssatzes“ leisten:
Statt 7,0% zahlt er nun 7,3% aus seinem Gehalt/Lohn. Die 0,3% mehr machen bei ihm monatlich 7,50 Euro aus.
Die Entscheidung 100% Vollrente ohne Krankengeldanspruch oder 99,99% Altersteilrente mit Krankengeldanspruch muss natürlich Herr Mustermann selber treffen.
Dazu muss er die Gegenüberstellung allerdings kennen.
Die fachlichen Grundlagen habe ich meinen Lesern hiermit geliefert.
Wichtiger ergänzender Hinweis:
Wer neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Betriebsrente erhält, sollte vor Beantragung der Teilrente zudem abklären, ob die Zahlung der Teilrente Auswirkungen auf die Betriebsrente hat.
P.S.: Das Zurück von 99,99% in die Vollrente geht übrigens genauso schnell und formlos wie die Beantragung der Teilrente.